(1) Sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige am 29. März 2019 Inhaber einer rechtskräftigen, nach landesgesetzlichen Vorschriften erteilten Berechtigung zur Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Tätigkeit, für deren Erlangung zum Zweck der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers Voraussetzung war, so dürfen sie diese Berechtigung auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiter ausüben. Soweit die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften für den Fall des Verlustes der betreffenden Voraussetzung die Entziehung oder den Widerruf der Berechtigung oder die Untersagung der Tätigkeit vorsehen, sind diese Bestimmungen aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht anzuwenden.
(2) Sind am 29. März 2019 Verfahren zur Erteilung von Berechtigungen im Sinn des Abs. 1 an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige anhängig, so sind diese in diesen Verfahren weiterhin österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt.
(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben.
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