Die Bestimmungen über die Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration nach § 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, sind nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 auf bis zum Ablauf des 24. Mai 2019 der Grundverkehrsbehörde angezeigte Rechtserwerbe und Rechtsvorgänge durch
a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige und
b) juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben,
weiter anzuwenden.
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