Die Bestimmungen über die Gleichstellung nach § 17a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, sind auf nach dem 29. März 2019 einlangende Ansuchen nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 von
a) Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörigen und
b) juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben,
längstens bis zum Ablauf des 30. September 2019 weiter anzuwenden.
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