(1) Zur Würdigung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens ist
a) die Medaille für 25-jährige,
b) die Medaille für 40-jährige und
c) die Medaille für 50-jährige
wertvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens bestimmt.
(2) Die Medaille nach Abs. 1 lit. a ist aus Bronze zu prägen. Sie hat auf der Vorderseite einen Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite eine bildliche Darstellung des Hl. Florian, umgeben von der Inschrift „Für 25-jährige freiwillige Dienste in der Feuerwehr und im Rettungswesen“, zu tragen.
(3) Die Medaille nach Abs. 1 lit. b hat in der Form der Medaille nach Abs. 2 zu entsprechen. Sie ist jedoch in Bronze versilbert auszuführen und hat auf der Rückseite die Inschrift „Für 40-jährige freiwillige Dienste in der Feuerwehr und im Rettungswesen“ zu tragen.
(4) Die Medaille nach Abs. 1 lit. c hat in der Form der Medaille nach Abs. 2 zu entsprechen. Sie ist jedoch in Bronze vergoldet auszuführen und hat auf der Rückseite die Inschrift „Für 50-jährige freiwillige Dienst in der Feuerwehr und im Rettungswesen“ zu tragen.
(5) Die Medaillen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind so auszugestalten, dass sie an einem Dreiecksband auf der linken Brustseite getragen werden können.
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