(1) Zur Würdigung eines besonderen Einsatzes bei Katastrophen ist die Tiroler Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz bestimmt.
(2) Die Medaille ist aus Silber zu prägen. Sie hat auf der Vorderseite einen Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „Zum Dank für Katastropheneinsatz - das Land Tirol“ zu tragen. Sie ist ferner so auszugestalten, dass sie an einem Dreiecksband auf der linken Brustseite getragen werden kann.
(3) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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