(1) Der Präsident des Tiroler Landtages und der Landeshauptmann von Tirol sind mit dem Tag ihrer Wahl auf Lebenszeit Inhaber des Ehrenzeichens des Landes Tirol.
(2) Im Übrigen hat die Landesregierung für jede der in den §§ 1, 6, 7, 8 und 9 angeführten Auszeichnungen ein Statut zu erlassen, das nähere Bestimmungen über
a) die Voraussetzungen für die Verleihung,
b) die genaue Form,
c) die Art des Tragens und
d) die Form der Verleihung und der Verleihungsurkunde
zu enthalten hat.
(3) In den Statuten können Kleinformen der Auszeichnungen vorgesehen werden, die als Stecknadeln auf der linken Brustseite getragen werden können.
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