(1) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und der ausgezeichneten Person auszuhändigen.
(2) Die Auszeichnung und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen vor dem Tod der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Der Übergang des Eigentums gibt nicht die Berechtigung zum Tragen einer Auszeichnung.
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