(1) Die Verleihung des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) bedarf eines Landesgesetzes. Die Zahl der Personen, die im Besitz dieser Auszeichnung sind, darf 15 nicht übersteigen.
(2) Die Verleihung der übrigen im § 1 Abs. 1 angeführten Auszeichnungen sowie der in den §§ 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Auszeichnungen obliegt der Landesregierung. Hierbei dürfen je Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Ehrenzeichen, 48 Verdienstkreuze und 192 Verdienstmedaillen verliehen werden.
(3) Die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes sind berechtigt, Vorschläge für die Verleihung von Auszeichnungen an die Landesregierung zu erstatten. Bei Auszeichnungen nach § 9 steht dieses Recht auch dem Landessportrat zu.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung einer Auszeichnung besteht nicht.
(5) Die Verleihung einer Auszeichnung nach § 1 Abs. 1 lit. b, c und d und nach den §§ 6, 7, 8 und 9 kann mit Bescheid der Landesregierung widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde. Nach dem Widerruf der Verleihung erlischt die Berechtigung zum Tragen der Auszeichnung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise