(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Tirol durch hervorragendes öffentliches oder privates Wirken sind bestimmt:
a) der Ring des Landes Tirol,
b) das Ehrenzeichen des Landes Tirol,
c) das Verdienstkreuz des Landes Tirol,
d) die Verdienstmedaille des Landes Tirol.
(2) Der Ring des Landes Tirol als ranghöchste Auszeichnung darf nur für besondere Verdienste außergewöhnlichen Ausmaßes verliehen werden. Der Rang der übrigen Auszeichnungen bestimmt sich nach der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge, nach der Art und Größe der Verdienste zu würdigen sind.
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