(1) Haftungen des Landes Tirol als Ausfallsbürge nach § 1356 ABGB für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG im Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit bleiben für alle Verbindlichkeiten, die am 2. April 2003 bestanden haben bis zum Ende ihrer Laufzeit bestehen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen für Verbindlichkeiten der Hypo Tirol Bank AG und ihrer Gesamtrechtsnachfolger nur mehr zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen ein marktgerechtes Entgelt übernommen werden, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Entsprechende Beschlüsse der Landesregierung bedürfen der Genehmigung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Bei der Ermittlung des Umfanges der Verbindlichkeiten, für die das Land Tirol nach den Abs. 1 und 2 haftet, ist zu beachten, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge erfolgen.
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