LandesrechtTirolLandesesetzeWohnbauförderungsbeitragsgesetz, Tiroler

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz, Tiroler

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags

Die Höhe des Tarifs wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, festgelegt.

§ 2 § 2

§ 2 Zweckbindung

Der Ertrag aus dem Wohnbauförderungsbeitrag ist zur Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verwenden.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.