(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1980 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.
(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1979 wiederverlautbart worden sind;
b) Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1979 in den Rang von Landesgesetzen erhoben worden sind oder deren Weitergeltung als Landesgesetz nach diesem Zeitpunkt gesetzlich angeordnet wurde;
c) die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
(3) Abs. 1 berührt nicht Art. 15 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2017, LGBl. Nr. 26/2017.
(4) (Landesverfassungsbestimmung) Alle Landesverfassungsbestimmungen in als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 aufgehoben werden, werden aufgehoben.
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