Vorwort
§ 1 § 1
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z 2 genannten Vertrag.
§ 2 § 2
In der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird der Verlauf der Staatsgrenze Teil „Bayern-Tirol“ (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) durch die Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze), 2 (Koordinatenverzeichnis) und 3 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000) bestimmt.
§ 3 § 3
Die Grenze zwischen dem Land Tirol und der Bundesrepublik Deutschland verläuft in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ gleich wie die im § 2 genannte Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.
§ 4 § 4
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.