Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Pensionssicherungsbeiträge
(1) Ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinn des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B VG, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sowie deren Hinterbliebene haben für von diesen aus direkten Leistungszusagen bezogene Ruhe- und Versorgungsgenüsse, soweit die Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, überschreiten, einen Pensionssicherungsbeitrag an den jeweiligen Rechtsträger zu leisten.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist vom den Ruhe- oder Versorgungsgenuss auszahlenden Rechtsträger einzubehalten und beträgt für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der, mit Ausnahme der Sonderzahlungen, über
a) 100 v.H. bis 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 5 v.H.,
b) 150 v.H. bis 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 10 v.H.,
c) 200 v.H. bis 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 20 v.H. und
d) 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, 25 v.H..
(3) Für Sonderzahlungen gilt Abs. 2 sinngemäß. Erfolgt die Auszahlung von Sonderzahlungen in Raten, so sind die Hundertsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft.