Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
a) die Form und den Inhalt des Europäischen Berufsausweises,
b) die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen und
c) die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten.
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