§ 83 § 83 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
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Jede/Jeder Abgeordnete ist nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.
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