(1) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes bei der jeweiligen Urheberin/beim jeweiligen Urheber (Abs. 2) geltend zu machen, soweit nicht der Landtag Verantwortlicher ist. Die Urheberin/Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(2) Urheberin/Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung Informationen erstellt oder dem Landtag zugeleitet wurden.
(3) Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.
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