(1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstige Dokumente, die im Landtag entstehen, sowie deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3) Das Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
a) bei Gegenständen und Inhalten nicht-öffentlicher oder vertraulicher Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
b) hinsichtlich der Rechte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung sowie
c) in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
(4) Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss des Landtages besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang des § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Das Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes) umfasst bei den in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten aus der Landtagsevidenz.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung der in Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Die in Abs. 3 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
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