§ 80 § 80 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
Der Landtag hat eine oder mehrere geeignete Personen zu Datenschutzbeauftragten des Landtages zu bestellen. Sie beraten die Präsidentin/den Präsidenten in datenschutzrechtlichen Fragen des Landtages und unterstützen sie/ihn in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
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