§ 77 § 77 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
8. Abschnitt Ordnungsbestimmungen
§ 77 § 77
Rückverweise
(1) Jede/Jeder Abgeordnete, die/der an der Sitzung teilnimmt, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit den Ruf zur Sache oder den Ruf zur Ordnung verlangen. Die Entscheidung darüber obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten.
(2) Der Ruf zur Ordnung kann von der Präsidentin/vom Präsidenten auch am Schluss der Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.
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