§ 74 § 74 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
8. Abschnitt Ordnungsbestimmungen
§ 74 § 74
Rückverweise
Die Präsidentin/Der Präsident kann jederzeit, auch während der Rede einer/eines Abgeordneten, eines Mitgliedes des Bundesrates oder der Landesregierung, das Wort ergreifen. Sobald die Präsidentin/der Präsident zu sprechen beginnt, hat die Rednerin/der Redner ihre/seine Rede so lange zu unterbrechen, bis die Präsidentin/der Präsident ihre/seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihr/ihm das Wort entzogen werden kann.
Keine Ergebnisse gefunden