§ 68 § 68 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Ein Ausschuss kann jederzeit beschließen, dass eine Sitzung oder die Beratung über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertraulich erklärt werden.
(3) Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung, der Unterlagen und der Beschlüsse verpflichtet.
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