§ 63 § 63 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
7. Abschnitt Bildung der Ausschüsse, Verfahren
§ 63 § 63
Rückverweise
Für Untersuchungsausschüsse gilt das Gesetz über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
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