§ 62a § 62a — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Der Finanzkontrollausschuss, der Ausschuss für Föderalismus, Europäische Integration und Europaregion und der Ausschuss für Petitionen sowie die nach § 62 Abs 2 zweiter Satz vom Landtag festzulegenden Ausschüsse bestehen aus elf Mitgliedern, die sich auf die im Landtag vertretenen Wählergruppen wie folgt verteilen:
Anton Mattle Tiroler Volkspartei (MATTLE) 4
Freiheitliche Partei Österreichs – die Tiroler Freiheitlichen (FPÖ) 2
Sozialdemokratische Partei Österreich – Tirol (SPÖ) 2
Liste Fritz – Bürgerforum Tirol (FRITZ) 1
Die Grünen – Die Grüne Alternative Tirol (GRÜNE) 1
Neos (NEOS) 1
(2) Die in der ersten Sitzung der 18. Gesetzgebungsperiode am 25. Oktober 2022 erfolgten Wahlen der Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Ausschüsse bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht:
a) Die Wählergruppe Anton Mattle Tiroler Volkspartei hat bis zum 15. Jänner 2023, sofern nicht innerhalb derselben Frist eines ihrer gewählten Mitglieder oder Ersatzmitglieder auf die Zugehörigkeit zu einem Ausschuss verzichtet, mitzuteilen, welches der gewählten fünf Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder jeweils aus dem Ausschuss ausscheidet. Der Verzicht bzw. die Mitteilung sind schriftlich und mit einem Datum versehen in der Landtagsdirektion einzubringen und werden mit ihrem Einlangen unwiderruflich; für die Mitteilung der Wählergruppe gilt § 38 Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
b) Die Wählergruppe Neos hat bis zum 15. Jänner 2023 jeweils einen Abgeordneten/eine Abgeordnete namhaft zu machen, der/die in die betreffenden Ausschüsse als Mitglied bzw. Ersatzmitglied berufen werden soll. Die Namhaftmachung ist schriftlich und mit einem Datum versehen in der Landtagsdirektion einzubringen; § 38 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
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