§ 58 § 58 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme darf stets nur durch Bejahung oder Verneinung ohne Begründung abgegeben werden. Die Stimmabgabe hat auf dem der/dem Abgeordneten zugewiesenen Sitzplatz im Sitzungssaal zu erfolgen. Dieser muss zum Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung eingenommen sein, damit das Stimmrecht ausgeübt werden darf. Die Abstimmung beginnt, wenn die Präsidentin/der Präsident die Abgeordneten um Zustimmung zum Verhandlungsgegenstand aufruft.
(2) Die Abgeordneten dürfen sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten bei der Abstimmung nicht der Stimme enthalten, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) In persönlichen Angelegenheiten darf sich die/der betroffene Abgeordnete der Stimme enthalten. Sie/Er hat die beabsichtigte Stimmenthaltung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen.
(4) Leere Stimmzettel oder leere Kuverts gelten nicht als abgegebene Stimme.
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