(1) Die Reihenfolge der Rednerinnen/Redner wird unterbrochen, wenn eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates das Wort verlangt
a) zur tatsächlichen Berichtigung,
b) zur Geschäftsordnung,
c) zum Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
d) zum Antrag auf Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste,
e) zum Antrag auf Schluss der Debatte.
(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen darf die Wortmeldung fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Weiters wird die Reihenfolge der Rednerinnen/Redner unterbrochen, wenn einem Mitglied der Landesregierung das Wort erteilt wird.
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