§ 40 § 40 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
Rückverweise
Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat nach der Wahl der Landesregierung oder in der darauf folgenden Sitzung eine Regierungserklärung abzugeben. Über diese findet im Anschluss eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.
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