§ 39 § 39 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
Rückverweise
Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten ist eine Antrittsrede zulässig. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten hat die Präsidentin/der Präsident eine Debatte über die Antrittsrede auf die Tagesordnung der auf die Wahl folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.
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