§ 3 § 3 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
Rückverweise
Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse. Die Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache unter Beiziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers ist zulässig. Zitate in fremder Sprache sind zulässig.
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