(1) Der Schriftverkehr im Landtag ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form abzuwickeln. Langen bei der Landtagsdirektion Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, so sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.
(2) Geschäftsstücke von Abgeordneten und Klubs, wie insbesondere schriftliche Anträge, Anfragen, Themenvorschläge für die Aktuelle Stunde, Verlangen, Wahlvorschläge und sonstige Anbringen sind elektronisch über die Landtagsevidenz einzubringen; an die Stelle der physischen Unterschrift tritt ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2024) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG). Die Geschäftsstücke gelten in dem Zeitpunkt als eingebracht, in dem sie elektronisch über die Landtagsevidenz in der Landtagsdirektion eingelangt sind.
(3) Die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Beschlüsse des Landtages durch die Präsidentin/den Präsidenten (§ 19 Abs. 6) hat elektronisch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) zu erfolgen; dies gilt auch für die Gegenzeichnung der Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann.
(4) Ist eine elektronische Einbringung von Geschäftsstücken oder eine elektronische Beurkundung von Beschlüssen (Abs. 2 und 3) technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann diese in Papierform erfolgen. Analog eingebrachte Geschäftsgegenstände gelten ausnahmsweise jedenfalls weiterhin als eingebracht; dies gilt auch für die Gegenzeichnung der Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann. Die betreffenden Geschäftsstücke und Beschlüsse sind in einem solchen Fall zusätzlich elektronisch zu erfassen.
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