§ 22 § 22 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Geschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen.
(2) Die Landtagsdirektion führt das elektronische Evidenzsystem des Landtages (Landtagsevidenz). Die Landtagsevidenz dient der elektronischen Verwaltung der Geschäftsgegenstände.
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