(1) Jeder Klub hat bis zum Beginn der ersten Sitzung (§ 4) bei der Präsidentin/dem Präsidenten eine Schriftführerin/einen Schriftführer zu nominieren. Für eine Nachnominierung finden § 62 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere bei der Ermittlung des Ergebnisses von Abstimmungen und Wahlen im Landtag mitzuwirken sowie die gesonderten Kurzprotokolle bei vertraulichen Sitzungen zu führen.
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