(1) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Klubobleute bilden den Obleuterat.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann den Obleuterat zu ihrer/seiner Beratung bei der Führung der Geschäfte jederzeit einberufen. Auf Verlangen einer Klubobfrau/eines Klubobmannes hat die Präsidentin/der Präsident den Obleuterat einzuberufen. Während der sitzungsfreien Zeit (§ 41 Abs. 2) ist ein solches Verlangen nicht zulässig.
(3) In folgenden Angelegenheiten ist der Obleuterat jedenfalls zu befassen:
a) bei der Festlegung der Tagesordnung nach § 19 Abs. 3,
b) bei einer Zurückstellung von Anträgen nach § 29 Abs. 3,
c) bei der Festlegung der Sitzungstage und Sitzungszeiten nach § 41 Abs. 4 und 6,
d) bei einem Einspruch einer/eines Abgeordneten gegen eine Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Zulässigkeit von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nach § 42 Abs. 1,
e) bei der Erhebung von Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt von Kurzprotokollen, wenn die Präsidentin/der Präsident die verlangte Berichtigung nicht vornimmt, nach § 47 Abs. 3 und 4,
f) bei einem Antrag auf Beschränkung der Redezeit nach § 57 Abs. 2,
g) vor der Erstattung des Vorschlages für die Wahl der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,
h) vor der Zurückweisung eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung).
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