LandesrechtTirolLandesesetzeLandesvolksanwalt, Tiroler, Gesetz

Landesvolksanwalt, Tiroler, Gesetz

In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Wahl, Stellung

(1) Der Landesvolksanwalt wird vom Landtag auf Vorschlag des Landtagspräsidenten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Landesvolksanwalt darf nur eine Person gewählt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist. Der Landesvolksanwalt darf weder der Bundesregierung oder der Landesregierung noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören.

(2) Der Landtagspräsident hat vor der Wahl des Landesvolksanwaltes eine Ausschreibung dieser Funktion durchzuführen. Die Ausschreibung ist zunächst auf den Kreis der Bediensteten des Landes Tirol zu beschränken (interne Ausschreibung). Der Obleuterat ist zum Ergebnis der internen Ausschreibung anzuhören. Ist nach Auffassung des Landtagspräsidenten keiner der aus der internen Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber geeignet, so hat er von einem Vorschlag abzusehen und in der Folge eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen; gleiches gilt, wenn der vom Landtagspräsidenten aufgrund der internen Ausschreibung vorgeschlagene Bewerber vom Landtag nicht gewählt wird. Der Obleuterat ist zum Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung anzuhören. Ist nach Auffassung des Landtagspräsidenten keiner der aus der öffentlichen Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber geeignet, so hat er dem Landtag nach Anhören des Obleuterates einen alternativen Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen; gleiches gilt, wenn der vom Landtagspräsidenten aufgrund der öffentlichen Ausschreibung vorgeschlagene Bewerber vom Landtag nicht gewählt wird.

(3) Der Landtagspräsident kann nach Anhören des Obleuterates den im Amt befindlichen Landesvolksanwalt zur Wiederwahl vorschlagen. In diesem Fall ist keine Ausschreibung durchzuführen.

(4) Der Landesvolksanwalt ist ein Organ des Landtages und hat seinen Sitz in Innsbruck. Er untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig.

(5) Der Landesvolksanwalt hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

§ 2 § 2

§ 2 Aufgaben

(1) Der Landesvolksanwalt hat in Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen jedermann auf Verlangen Rat zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.

(2) Der Landesvolksanwalt hat Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes entgegenzunehmen, zu prüfen und, sofern er diese unterstützt, an den Landtag bzw. die Landesregierung weiterzuleiten.

(3) Dem Landesvolksanwalt obliegt in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung die Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Landesvolksanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht über ausschließlich aus der Tätigkeit des Organs bekannt gewordene Tatsachen. Der Landesvolksanwalt unterliegt einer solchen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht im gleichen Umfang wie das Organ, an das er bei der Besorgung seiner Aufgaben herangetreten ist.

§ 3 § 3

§ 3 Behandlung von Beschwerden, Empfehlungen

(1) Der Landesvolksanwalt hat jede Beschwerde unverzüglich zu prüfen, sofern der Beschwerdeführer vom behaupteten Missstand betroffen ist. Ist der Beschwerdeführer vom behaupteten Missstand nicht betroffen, steht es im Ermessen des Landesvolksanwalts, die Beschwerde zu prüfen. Eine Prüfung ist jedenfalls durchzuführen, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Kann der Landesvolksanwalt die Beschwerde nicht selbst durch Aufklärung des Beschwerdeführers erledigen, so hat er bei der zuständigen Stelle auf Aufklärung oder Abhilfe hinzuwirken. Auf die Anliegen von Menschen mit Behinderungen ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.

§ 4 § 4

§ 4 Sprechtage

Der Landesvolksanwalt kann, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist, außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten.

§ 5 § 5

§ 5 Tätigkeitsbericht, Teilnahme an Ausschüssen

(1) Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag jährlich im Weg des Landtagspräsidenten einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln. Dieser Bericht ist den Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten und hat unter anderem die Anzahl und den jeweiligen Rechtsbereich jener Vorbringen zu enthalten, bei denen in Ermangelung einer Betroffenheit des Beschwerdeführers und eines öffentlichen Interesses gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz keine Prüfung erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bericht vertraulich zu behandeln. Der Landesvolksanwalt hat die zur Wahrung dieser Vertraulichkeit in seinem Verantwortungsbereich notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen seine Berichte behandelt werden, sowie an den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen teilzunehmen. Zu den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen ist er einzuladen.

§ 6 § 6

§ 6 Abgabenfreiheit

Für Eingaben an den Landesvolksanwalt und Amtshandlungen des Landesvolksanwaltes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 7 § 7

§ 7 Büro des Landesvolksanwaltes

(1) Der Landesvolksanwalt leitet das Büro des Landesvolksanwaltes und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Landesbediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Landesvolksanwalt hat einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes mit der Behandlung von Anliegen und Beschwerden von Menschen mit Behinderungen zu betrauen. Dieser trägt die Bezeichnung „Behindertenanwalt beim Landesvolksanwalt“.

(2) Der Landesvolksanwalt hat mit Zustimmung des Landtagspräsidenten für den Fall seiner Verhinderung einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes schriftlich zu seinem Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Landesvolksanwaltes dem von ihm hierzu schriftlich im Vorhinein bestimmten Bediensteten. Ist auch dieser verhindert oder gibt es keine solche Verfügung des Landesvolksanwaltes, so obliegt die Vertretung dem anwesenden dienstältesten Bediensteten der höchsten Verwendungsgruppe bzw. der höchsten Entlohnungsklasse.

(3) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Landesvolksanwaltes bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Büros des Landesvolksanwaltes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung hat dem Büro des Landesvolksanwaltes auf Vorschlag des Landesvolksanwaltes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Stellenplanes

a) die zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des Landesvolksanwaltes erforderliche Anzahl an entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen,

b) für die dem jeweiligen Personalstand des Büros des Landesvolksanwaltes entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und

c) die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 8 § 8

§ 8 Geschäftsordnung

(1) Die innere Organisation des Büros des Landesvolksanwaltes und der Geschäftsgang sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Landesvolksanwalt mit Zustimmung des Landtagspräsidenten erlassen.

§ 9 § 9

§ 9 Dienstrechtliche Bestimmungen

(1) Der Landesvolksanwalt ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet, sofern keine Wiederwahl erfolgt, mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.

(2) Die Bediensteten, die die Landesregierung dem Büro des Landesvolksanwaltes zur Verfügung zu stellen hat, müssen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.

(3) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 59 Abs. 7 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landesvolksanwalt und die beim Büro des Landesvolksanwaltes verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.

§ 10 § 10

§ 10 Vorzeitiges Enden der Funktion

(1) Die Funktion des Landesvolksanwaltes endet vorzeitig:

a) mit dem Verzicht auf das Amt; der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Landtagsdirektion wirksam und unwiderruflich;

b) bei Abberufung durch Beschluss des Landtages aus den Gründen des Art. 59 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989;

c) mit dem Ablauf des Monats, in dem der Landesvolksanwalt sein 65. Lebensjahr vollendet;

d) durch Tod.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Funktion des Landesvolksanwaltes unverzüglich neu auszuschreiben (§ 1 Abs. 2). Bis zur Wahl eines neuen Landesvolksanwaltes hat der Landtagspräsident einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen.

§ 11 § 11

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Der Landesvolksanwalt ist hinsichtlich seiner Aufgaben und der Aufgaben des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt, insbesondere der Beratungstätigkeit, der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Missständen und der Abgabe von Empfehlungen zu deren Beseitigung, erforderlich sind:

a) von Personen, die eine Beratung durch den Landesvolksanwalt in Anspruch nehmen sowie von Beschwerdeführern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Vertretungsverhältnis, gegebenenfalls Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand sowie gegebenenfalls weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Religionsbekenntnis, Daten über Bankverbindungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b) von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden bzw. von sonstigen Einrichtungen, die Verwaltungsaufgaben im Sinn des § 2 Abs. 1 besorgen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c) von Sachverständigen und Systempartnern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung,

d) von Mitarbeitern von Systempartnern im Rahmen der allgemeinen und individuellen Interessensvertretung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt erforderlich ist.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 2, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an

a) die von einer Beschwerde bzw. einer Empfehlung betroffene Stelle,

b) zuständige gleichartige Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes,

c) Schieds- und Schlichtungsstellen, andere Beratungs- und Ombudsstellen sowie karitative Einrichtungen,

d) zuständige Behörden und Systempartner,

e) die Landesregierung

übermitteln.

(4) In Bezug auf dem Landesvolksanwalt zugeleitete personenbezogene Daten, insbesondere solche in Auskünften, Stellungnahmen oder Unterlagen von Organen nach § 2 Abs. 4, sind die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen zuleitenden Stelle oder Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle oder Person hat den Landesvolksanwalt unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung durch den Landesvolksanwalt zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

(5) Für Akten in Verfahren vor dem Landesvolksanwalt nach Art. 59 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich des Landesvolksanwaltes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.

b) Das Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Verfahren nach § 2 auf die vom Beschwerdeführer übermittelten, ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Rechte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung.

c) Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.

d) Das Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung.

e) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.

f) Das Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesvolksanwaltes beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.

(6) Die in Abs. 5 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesvolksanwaltes geeignet und erforderlich ist.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen die Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 12 § 12

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.