Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden,
b) Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können,
c) Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist,
d) die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und
e) an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt.
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