(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.
(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
a) der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder
b) gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.
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