(1) Für die Dienstbeschreibung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gelten die §§ 81 bis 87 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften dem Vorgesetzten obliegen, dem Präsidenten zukommen,
b) die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zukommen.
Die §§ 88, 89 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 finden keine Anwendung.
(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gilt als Dienstbeschreibung.
(3) Eine Leistungsbeurteilung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, findet nicht statt. Anstelle der Leistungsbelohnung nach § 42c des Landesbedienstetengesetzes gebührt diesen ein gegenüber den maßgebenden Ansätzen nach dem Entlohnungsschema (Anlage 1a zum Landesbedienstetengesetz) um 3 v. H. erhöhtes Monatsentgelt.
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