(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, sind zu befördern, wenn sie nach ihrer Dienstbeschreibung den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg
a) durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben,
1. mit 7,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,
2. mit 10 Dienstjahren in die Dienstklasse VI,
3. mit 15 Dienstjahren in die Dienstklasse VII und
4. mit 24 Dienstjahren, der Präsident jedoch bereits mit 21 Dienstjahren in die Dienstklasse VIII;
b) erbracht haben,
1. mit 8,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,
2. mit 11 Dienstjahren in die Dienstklasse VI und
3. mit 16 Dienstjahren in die Dienstklasse VII.
(2) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a des Landesbedienstetengesetzes bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden