(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Anschließend stellt der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen und Fragen an die anderen Senatsmitglieder zu richten. Alle Anträge sind zu begründen.
(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Der Berichterstatter gibt seine Stimme jeweils als erster, der Senatsvorsitzende als letzter ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zumindest zwei Senatsmitglieder ihre Stimme dafür abgegeben haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Anträge sind auf Verlangen des Mitgliedes, das diese gestellt hat, wortgetreu festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
(5) Die Beratung und Abstimmung kann, sofern diese nicht im Anschluss an eine mündliche Verhandlung stattfindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass
a) die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Gegenstände der Beratung und Abstimmung vollständig vorliegen,
c) in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.
(6) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Weg eines Umlaufs herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende einen Beschlussantrag zu stellen. Die Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung. Vielmehr gilt das Umlaufverfahren als beendet, so ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag stellt. Daraufhin hat der Senat zur Beratung und Abstimmung zusammenzutreten oder diese in Form einer Videokonferenz durchzuführen.
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