(1) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule,
b) die Personalien des Prüfungskandidaten,
c) die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse,
d) die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung,
e) in den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens,
f) im Fall des § 96 Abs. 4 lit. d die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung,
g) den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.
(2) § 84 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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