(1) Der private Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule eine Person,
a) die die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
b) die die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart nachweist und
c) bei der keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen erwarten lassen,
als Schulleiter zu bestellen.
(2) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
a) die Bestellung des Leiters,
b) das Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion sowie
c) den Umstand, dass der Leiter eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Schulbehörde hat die Verwendung des Leiters innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde die Weiterverwendung des Leiters zu untersagen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Abs. 1 später nicht mehr erfüllt.
(4) Schulerhalter, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule auch selbst ausüben. Die Abs. 2 und 3 gelten auch in diesem Fall.
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