(1) Das Recht zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule erlischt
a) mit der Anzeige der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter (§ 28 Abs. 2),
b) mit dem Wegfall einer der im § 25 genannten Voraussetzungen,
c) mit der Untersagung der Weiterführung nach § 24 Abs. 7 oder § 29,
d) nach dem Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
e) mit der Überlassung der Schulgebäude, Schulräume und anderer Schulliegenschaften, der Einrichtung und der Unterrichtsmittel an eine andere Person oder
f) mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
(2) Im Fall des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die private Berufs- oder Fachschule unter Übernahme der Rechte und Pflichten des Schulerhalters bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen; die Weiterführung ist der Schulbehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Tod des Schulerhalters anzuzeigen.
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