(1) Die Verwendung von Schulgebäuden, Schulräumen und anderen Schulliegenschaften sowie von Schülerheimen darf den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1 nicht widersprechen und ist, von Katastrophenfällen abgesehen, grundsätzlich nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen und der außerschulischen Aus- und Weiterbildung, für soziale und kulturelle Aufgaben sowie für wirtschaftliche Förderungsaufgaben zulässig. Überdies können die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke für die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.
(2) Die Verwendung von Schulgebäuden, Schulräumen und anderen Schulliegenschaften sowie von Schülerheimen zu anderen als den im Abs. 1 genannten Zwecken bedarf der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn diese Verwendung den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1 nicht widerspricht. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
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