(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 14) oder des volljährigen Schülers Berufsschulpflichtige,
a) die bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung absolviert haben oder
b) denen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen der Besuch der Berufsschule nicht zumutbar ist, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen,
von der Berufsschulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
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