(1) Dieses Gesetz gilt, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, im Folgenden kurz Berufs- bzw. Fachschulen genannt, sowie
b) für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, im Folgenden kurz Schülerheime genannt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen,
b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal,
c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind,
d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a, b und c genannten Schulen bestimmt sind,
e) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.
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