(1) Die Landesregierung hat mit Hilfe ihrer Aufsichtsorgane die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
a) durch berufliche Verwender und Verfügungsberechtigte sowie
b) im Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes auch durch nichtberufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln
zu kontrollieren.
(2) Die Kontrollen nach Abs. 1 haben insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu umfassen.
(3) Soweit dies für eine wirksame Kontrolle nach Abs. 1 erforderlich ist, sind auch Vertreiber von Pflanzensschutzmitteln im Umfang des § 14 Abs. 4 lit. a und d zu kontrollieren.
(4) Im Fall des Abs. 1 lit. b gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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