(1) Wer
a) der Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,
b) den Duldungsverpflichtungen nach § 8 Abs. 5 oder § 9 nicht nachkommt oder
c) das Statistikgeheimnis nach § 15 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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