(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,
a) wenn dies in einer Erhebungsverordnung angeordnet wird und für
1. die Festlegung des zu befragenden Personenkreises (§ 6 Abs. 1 lit. a),
2. die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder
3. die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften
unerlässlich ist oder
b) wenn die Betroffenen einer solchen Erhebung zugestimmt haben.
(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden