§ 7 § 7 — Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler
Gliederung
Rückverweise
Kinderbetreuungseinrichtungen von privaten Erhaltern müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung durch die Verwendung des Zusatzes „Privat“ oder eines ähnlichen Zusatzes eindeutig von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen unterschieden werden können.
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