LandesrechtTirolLandesesetzeKinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 11. März 2023
Up-to-date

(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Tagesbetreuung sowie die Kinderspielgruppen haben einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

a) der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;

b) der „Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule“, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wien 2021;

c) das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Modul für Fünfjährige)“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;

d) der „Leitfaden Werte leben. Werte bilden. Wertebildung in der frühen Kindheit“, 2. Auflage, herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2021;

e) für die Tagesbetreuung weiters der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung allfällige weitere pädagogische Grundlagendokumente zur Verwendung vorzuschreiben, die entsprechend dem Art. 2 Z 6 lit. f der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 94/2022, im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die pädagogischen Grundlagendokumente nach den Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.

(4) Die Erfüllung des Bildungsauftrages ist für jedes betreute Kind in einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation festzuhalten, deren Grundlage die Inhalte des „Bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“ nach Abs. 1 lit. a bilden.

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